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Teilkaskoversicherung: Starkregen ist keine Überschwemmung!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Besteht Versicherungsschutz laut den AGB insbesondere bei Beschädigung des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch Überschwemmung, so ist der Begriff Überschwemmung durch Auslegung zu bestimmen, weil eine Definition fehlt.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an.

Hiervon ausgehend ist die Klausel dahin zu verstehen, dass dem Versicherungsnehmer das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko eines Überschwemmungsschadens abgenommen werden soll. Danach liegt eine Überschwemmung vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Dagegen setzt eine Überschwemmung nicht voraus, dass ein Gewässer über die Ufer tritt. Dieses Verständnis entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 12 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe c S. 1 und 4 AKB, die anwendbar bleibt, weil die Bestimmungen inhaltsgleich sind.

Ist Regenwasser während eines Starkregens nicht vom Grundstück abgeflossen, sondern hat sich auf der Erdoberfläche knöcheltief gestaut, so ist der Fall mit der Überflutung einer Fahrbahn während eines Unwetters vergleichbar, die eine Überschwemmung darstellt.

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