Die willentliche Verwahrung der von außen nicht sichtbaren Fahrzeugpapiere im Kfz begründet keine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG. Eine Gefahrerhöhung durch Schlüsselverlust setzt voraus, dass sich aus den Umständen des Verlusts ein objektives Risiko eines Zugriffs Dritter auf das Fahrzeug ergibt.
Bleiben die Umstände eines Fahrzeugdiebstahls sowie eine mögliche Verletzung von Sicherungsobliegenheiten unaufgeklärt, kann dem Versicherungsnehmer keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, sodass die Kaskoversicherung nicht leistungsfrei wird.
Bleiben die Umstände eines Fahrzeugdiebstahls sowie eine mögliche Verletzung von Sicherungsobliegenheiten unaufgeklärt, kann dem Versicherungsnehmer keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, sodass die Kaskoversicherung nicht leistungsfrei wird.
Nachweis des Versicherungsfalls bei Fahrzeugdiebstahl
Für den Nachweis eines bedingungsgemäßen Fahrzeugdiebstahls in der Kaskoversicherung kommen dem Versicherungsnehmer nach der sogenannten Dreistufentheorie Beweiserleichterungen zugute. Auf erster Stufe genügt der Nachweis eines Mindestmaßes von Tatsachen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen bedingungsgemäßen Diebstahl hinweisen. Dieser Beweis ist regelmäßig erbracht, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden wurde (vgl. BGH, 30.01.2002 - Az: IV ZR 263/00; BGH, 04.11.1998 - Az: IV ZR 302/97; BGH, 19.02.1997 - Az: IV ZR 12/96). Erst wenn dem Versicherer der Beweis von Tatsachen gelingt, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls ergibt, hat der Versicherungsnehmer den Vollbeweis einer Entwendung zu erbringen (vgl. BGH, 04.11.1998 - Az: IV ZR 302/97).Welche Anforderungen gelten an die persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers?
Stehen dem Versicherungsnehmer keine oder nur unzureichende Beweismittel für den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung zur Verfügung, kann er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung die richterliche Überzeugung von einer bedingungsgemäßen Entwendung herbeiführen. Auf seine Angaben darf sich das Gericht nur dann nicht stützen, wenn die zu seinen Gunsten sprechende Vermutung der Redlichkeit durch den Versicherer erschüttert worden ist (vgl. BGH, 21.02.1996 - Az: IV ZR 300/94). Unzutreffende oder unvollständige Angaben in der Schadenanzeige führen nicht zwingend zu einer solchen Erschütterung, insbesondere wenn sie auf Nachlässigkeit oder eingeschränktem intellektuellem Verständnis beruhen und nicht auf einer Täuschungsabsicht.Kausalitätsnachweis bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls
Eine Kürzung der Versicherungsleistung nach § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls setzt voraus, dass der Versicherer die Kausalität des grob fahrlässigen Verhaltens für den Eintritt des Versicherungsfalls beweist (vgl. Prölss/Martin/Prölss, VVG, 28. Aufl. 2010, § 81 Rdn. 30). Bleibt ungeklärt, auf welche Weise das Fahrzeug entwendet wurde und ob unterlassene Sicherungsmaßnahmen die Entwendung begünstigt haben, ist dieser Nachweis nicht geführt (vgl. OLG Hamm, 11.03.2005 - Az: 20 U 226/04).Urteil freischalten
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OLG Hamm, 03.07.2013 - Az: I-20 U 226/12
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0703.20U226.12.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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