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Falsch geparkt an der Ladesäule: Abschleppen an E-Ladeplätzen erlaubt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wird ein Kraftrad auf einem durch Beschilderung gekennzeichneten Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit verbundene Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme - und zwar unabhängig davon, ob dadurch konkret ein bevorrechtigtes Elektrofahrzeug am Parken oder Laden gehindert wurde. Die hierfür anfallenden Kosten und Verwaltungsgebühren hat der Falschparker zu tragen.

Welche Rechtsgrundlage trägt die Abschleppmaßnahme?

Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem gekennzeichneten Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge stellt einen Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO dar. Ein durch Zeichen 314 („Parken“) ausgewiesener Parkplatz wird durch ein einschränkendes Zusatzzeichen - etwa das Sinnbild für Elektrofahrzeuge in Verbindung mit einer Parkscheibenregelung - zu einem Verbotszeichen für alle nicht berechtigten Fahrzeuge (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 12 StVO, Rn. 57). Ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor, das die Ladesäule nicht in Anspruch nimmt, steht in einem solchen Bereich mithin faktisch in einem absoluten Halteverbot.

Ordnungsbehördlich kann eine Abschleppmaßnahme sowohl als Sicherstellung als auch als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme auf Grundlage der allgemeinen ordnungsrechtlichen Generalklausel eingeordnet werden; welche dogmatische Einordnung zutrifft, kann regelmäßig offenbleiben, wenn die Maßnahme nach beiden Alternativen rechtmäßig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2000 - Az: 5 A 2625/00). Voraussetzung ist in jedem Fall eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die bereits im Verstoß gegen eine Rechtsnorm - hier § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO - liegen kann.

Wann ist das Abschleppen verhältnismäßig?

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs nicht bereits deshalb unverhältnismäßig, weil keine konkrete Verkehrsbehinderung festgestellt wurde. Es genügt, dass der Rechtsverstoß von nicht unerheblicher Dauer ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1990 - Az: 5 A 1687/89). Uneinheitlich beurteilt wurde in der Vergangenheit, ob dies für sich genommen ausreicht oder ob zusätzlich eine weitergehende Beeinträchtigung - etwa eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, eine negative Vorbildwirkung oder eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche - hinzutreten muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1989 - Az: 5 A 878/89; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1990 - Az: 5 A 1687/89; BVerwG, 14.05.1992 - Az: 3 C 3.90; BVerwG, 18.02.2002 - Az: 3 B 149.01).

Jedenfalls dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche einhergeht, steht das Abschleppen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang (vgl. BVerwG, 18.02.2002 - Az: 3 B 149.01; OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - Az: 5 A 2802/11; VG Düsseldorf, 22.09.2022 - Az: 14 K 8443/19; VG Düsseldorf, 20.12.2013 - Az: 14 K 6792/13). Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an (vgl. VG Aachen, 23.02.2007 - Az: 6 K 78/07).


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VG Düsseldorf, 19.09.2023 - Az: 14 K 7479/22

ECLI:DE:VGD:2023:0919.14K7479.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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