Eine testamentarische Schiedsklausel, die erbrechtliche Streitigkeiten einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich wirksam. Das Entlassungsverfahren gegen den Testamentsvollstrecker ist jedoch der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts entzogen - diese Befugnis verbleibt beim Nachlassgericht und kann vom Erblasser weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
§ 2220 BGB ist eine unabdingbare Schutzvorschrift zugunsten der Erben. Sie beruht auf dem Grundgedanken, dass die weitreichenden Befugnisse des Testamentsvollstreckers nicht dazu führen dürfen, den Erben der Willkür des Testamentsvollstreckers praktisch auszuliefern. Korrelat des darin enthaltenen Befreiungsverbots ist, dass es dem Erblasser auch untersagt ist, den Erben in der Ausübung derjenigen Rechte zu beschränken, die ihm bei Verletzung der Pflichten des Testamentsvollstreckers aus §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB zustehen. Das Recht des Erben, bei Unfähigkeit oder Nachlässigkeit des Testamentsvollstreckers dessen Entlassung nach § 2227 BGB zu beantragen, kann daher weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (vgl. Reimann in Staudinger, BGB, 2003, § 2220 BGB Rdn. 1 m.w.N.).
Bereits das Reichsgericht hatte in diesem Sinne entschieden (vgl. RG, 23.06.1931 - Az: VII 237/30) und ausgeführt, dass § 2220 BGB dem Willen des Gesetzgebers Ausdruck verleihe, den Erben nicht mit gebundenen Händen dem ausgedehnten Machtbereich des Testamentsvollstreckers zu überliefern. Eine Anordnung des Erblassers, der Erbe dürfe wegen Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers nicht dessen Entlassung beantragen, sei daher entsprechend dem Grundgedanken des § 2220 BGB als unverbindlich zu betrachten.
Die Frage, ob das Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB als privatrechtliches Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzuordnen ist, bleibt für diese Wertung ohne ausschlaggebende Bedeutung - sie stellt eine rein formale Argumentation dar, die zur Lösung des Konflikts nicht beiträgt.
Wirksame Schiedsklausel im Testament - Welche Grundsätze gelten?
Eine letztwillige Verfügung, die Streitigkeiten zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und dem Testamentsvollstrecker unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich wirksam. § 1066 ZPO erweitert prozessual die materiell-rechtlich gewährte Testierfreiheit und ermöglicht es dem Erblasser, durch einseitige Verfügung Nachlassstreitigkeiten der schiedsgerichtlichen Entscheidung zu unterwerfen. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Klausel bestehen dem Grunde nach keine Bedenken.Wo endet die Reichweite der Schiedsklausel?
Die Testierfreiheit findet ihre Grenze im materiellen Recht. § 1066 ZPO verweist durch die Formulierung „in gesetzlich statthafter Weise“ ausdrücklich auf diese Grenzen und setzt die materiell-rechtliche Zulässigkeit einer solchen Übertragung voraus. Die prozessuale Gestaltungsfreiheit des Erblassers kann folglich nicht weiter reichen als seine materiell-rechtliche Testierfreiheit selbst.§ 2220 BGB ist eine unabdingbare Schutzvorschrift zugunsten der Erben. Sie beruht auf dem Grundgedanken, dass die weitreichenden Befugnisse des Testamentsvollstreckers nicht dazu führen dürfen, den Erben der Willkür des Testamentsvollstreckers praktisch auszuliefern. Korrelat des darin enthaltenen Befreiungsverbots ist, dass es dem Erblasser auch untersagt ist, den Erben in der Ausübung derjenigen Rechte zu beschränken, die ihm bei Verletzung der Pflichten des Testamentsvollstreckers aus §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB zustehen. Das Recht des Erben, bei Unfähigkeit oder Nachlässigkeit des Testamentsvollstreckers dessen Entlassung nach § 2227 BGB zu beantragen, kann daher weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (vgl. Reimann in Staudinger, BGB, 2003, § 2220 BGB Rdn. 1 m.w.N.).
Schiedsgericht und Entlassung des Testamentsvollstreckers: ein unauflösbarer Widerspruch?
Das Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB kann nicht durch testamentarische Schiedsklausel auf ein Schiedsgericht übertragen werden. Was der Erblasser im materiellen Recht nicht darf - nämlich das Entlassungsrecht des Erben einschränken -, darf er auch nicht auf prozessualem Weg über § 1066 ZPO erreichen. Denn durch die Zuweisung an ein Schiedsgericht würden dem Erben Verfahrensrechte entzogen, die ihm das staatliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwingend gewährt: insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz sowie die Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung zu ergreifen. Ein Schiedsgericht bietet diese Garantien nicht in gleichem Maß.Bereits das Reichsgericht hatte in diesem Sinne entschieden (vgl. RG, 23.06.1931 - Az: VII 237/30) und ausgeführt, dass § 2220 BGB dem Willen des Gesetzgebers Ausdruck verleihe, den Erben nicht mit gebundenen Händen dem ausgedehnten Machtbereich des Testamentsvollstreckers zu überliefern. Eine Anordnung des Erblassers, der Erbe dürfe wegen Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers nicht dessen Entlassung beantragen, sei daher entsprechend dem Grundgedanken des § 2220 BGB als unverbindlich zu betrachten.
Testierfreiheit wird durch den Erbenschutz eneschränkt
Das Spannungsfeld zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und der gesetzlich geschützten Rechtsstellung des Erben ist bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 1066 ZPO maßgeblich zu berücksichtigen. Der gesetzlich angelegte Erbenschutz dient auch als postmortaler Schutz des Erblassers vor einer Fehleinschätzung hinsichtlich der Person und der Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers. Eine übermäßige Beeinträchtigung der Testierfreiheit liegt darin nicht.Die Frage, ob das Entlassungsverfahren nach § 2227 BGB als privatrechtliches Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzuordnen ist, bleibt für diese Wertung ohne ausschlaggebende Bedeutung - sie stellt eine rein formale Argumentation dar, die zur Lösung des Konflikts nicht beiträgt.
Freiwillige Unterwerfung bleibt möglich
Verzichtet der Erbe auf die ihm gesetzlich eingeräumte Rechtsstellung und möchte er die typischen Vorteile eines Schiedsverfahrens - wie Flexibilität und Schnelligkeit - nutzen, steht es ihm frei, von einem Entlassungsantrag abzusehen und sich mit dem Testamentsvollstrecker einvernehmlich auf ein Schiedsverfahren zu verständigen. Nur diese einvernehmliche Unterwerfung - nicht aber die einseitige testamentarische Anordnung - ist rechtlich zulässig.
OLG Karlsruhe, 28.07.2009 - Az: 11 Wx 94/07
ECLI:DE:OLGKARL:2009:0728.11WX94.07.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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