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Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht ist nicht nur dieses, sondern im erneuten Beschwerdeverfahren auch das Beschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung grundsätzlich gebunden.

Danach muss das Ausgangsgericht den in der Entscheidung gezogenen Schluss auf die darin ausgesprochene Rechtsfolge dem weiteren Verfahren zugrunde legen. Wie weit die Bindungswirkung reicht, muss gegebenenfalls durch Auslegung der Gründe der aufhebenden Entscheidung geklärt werden (BGH, 18.01.2017 – Az: XII ZB 544/15).

Die Bindung erstreckt sich auch auf das im späteren Verfahren zuständige Rechtsbeschwerdegericht.

Das erneut zuständige Beschwerdegericht kann nämlich keinen Rechtsverstoß begangen haben, wenn es die Bindung an seine Erstentscheidung beachtet hat. Das ist auch für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Denn es hat seine Nachprüfung auf Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses zu beschränken, unbeschadet ob es die Entscheidung sachlich billigt oder nicht (vgl. BGH, 18.09.1957 – Az: V ZR 153/56 und BGH, 28.10.1954 – Az: IV ZB 48/54).


BGH, 11.12.2019 - Az: XII ZB 276/19

ECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB276.19.0

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