Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineUnterhaltsrechtlich ist der Wechsel des Studienfachs nach einem Semester nicht zu beanstanden, insbesondere dann nicht, wenn es sich um ein artverwandtes Studium handelt.
Bei den Ausbildungsgebühren handelt es sich um einen gewöhnlichen Unterhaltsanspruch.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat gegen den Beklagten - seinen Vater - einen Anspruch auf Zahlung von
Ausbildungsunterhalt gemäß
§ 1610 BGB. Der Anspruch besteht im Rahmen der erfolgten Inverzugsetzung ab 1. April 1997. Der Unterhaltsanspruch ist auch für die Vergangenheit nicht verwirkt.
Der Kläger kann über den bestehenden Unterhaltsvergleich vom 14. November 1995 einen weiteren monatlichen Unterhalt geltend machen.
Der Kläger hat nach seiner Zivildienstzeit zum Sommersemester 1997 ein Studium im Fach Medieninformatik an der Fachhochschule begonnen. Er hat den Beklagten zunächst mit Schreiben vom 4. März 1997 zu Unterhaltszahlungen aufgefordert und diese mit Schreiben vom 7. April 1997 unter anderem auf monatlich 817,13 DM zzgl. Studiengebühren in Höhe von 1.500 DM pro Semester konkretisiert.
Der Beklagte hat daraufhin eine Studiengebühr in Höhe von 1.300 DM gezahlt. Der Beklagte hat weiter monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 817,13 DM im Mai 1997 aufgenommen und diesen monatlichen Unterhaltsbetrag bis einschließlich September 1997 gezahlt.
Der Beklagte hat damit kund getan, dass er grundsätzlich mit den Unterhaltszahlungen an seinen Sohn einverstanden ist. Dies gilt insbesondere auch für die von ihm gezahlte Studiengebühr, die nach damaligem Ausbildungsverlauf jedes Semester in Höhe von 1.500 DM fällig wurde.
Die lediglich vom Beklagten zunächst gezahlten 1.300 DM an Studiengebühren für das Sommersemester 1997 erklären sich nach dem vorgelegten Ausbildungsvertrag daraus, dass die Aufnahmegebühr der Fachhochschule in Höhe von 250 DM zu einem Betrag von 200 DM auf die Studiengebühr des 1. Semesters angerechnet wurde. Unerheblich ist, ob die gezahlte Studiengebühr später aufgrund einer Doppelüberweisung wieder an den Beklagten zurücküberwiesen wurde, da diese Rücküberweisung jedenfalls nicht vom Willen des Beklagten abhing.
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