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Urteile - BAföG

Sozialrecht

BAföG ist eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Ausbildungsförderung ist grundsätzlich auf eine Ausbildung beschränkt.

Förderungsfähig wird - unter bestimmten Voraussetzungen - bereits eine Ausbildung an weiterführenden allgemein bildenden Schulen angesehen. Ohne Einschränkungen wird Ausbildungsförderung i.d.R. geleistet bei Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, Fach- und Fachoberschulklassen, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien sowie Hochschulen.

Voraussetzung für Ausbildungsförderung ist, dass die Ausbildung mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr andauert und die Ausbildung den Auszubildenden im Wesentlichen voll in Anspruch nimmt und der Auszubildende das 30. bzw. 35. Lebensjahres noch nicht vollendet hat.

Die Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung gewährt. Bei Studiengängen bestimmt die in § 15a BAföG definierte Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) das Ende der Förderung.

Die Ausbildungsförderung soll den Bedarf, den der Auszubildende für seinen Lebensbedarf und seine Ausbildung benötigt, abdecken. Darauf wird das Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen eines Ehegatten oder Lebenspartners sowie seiner Eltern angerechnet (§§ 21 ff. und 26 ff. BAföG).

Die Förderung wird in verschiedener Art gewährt (nicht rückzahlbarer Zuschuss, unverzinsliches Staatsdarlehen oder verzinsliches Bankdarlehen).

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