Die Entscheidung eines Absolventen des sog. Zweiten Bildungsweges, nach der Erlangung der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung anstelle der Inkaufnahme von Wartesemestern oder der Aufnahme eines Parkstudiums ohne Numerus Clausus noch eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, um seine Chancen für die Zulassung zum Wunschstudium zu erhöhen, liefert einen Grund, der geeignet ist, das Hinauszögern des Beginns des berufsbildenden Ausbildungsabschnitts - hier Aufnahme eines Hochschulstudiums - zu entschuldigen.
VG Göttingen, 21.08.2014 - Az: 2 A 987/13
ECLI:DE:VGGOETT:2014:0821.2A987.13.0A
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