Die Entscheidung eines Absolventen des sog. Zweiten Bildungsweges, nach der Erlangung der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung anstelle der Inkaufnahme von Wartesemestern oder der Aufnahme eines Parkstudiums ohne Numerus Clausus noch eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, um seine Chancen für die Zulassung zum Wunschstudium zu erhöhen, liefert einen Grund, der geeignet ist, das Hinauszögern des Beginns des berufsbildenden Ausbildungsabschnitts - hier Aufnahme eines Hochschulstudiums - zu entschuldigen.
VG Göttingen, 21.08.2014 - Az: 2 A 987/13
ECLI:DE:VGGOETT:2014:0821.2A987.13.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet.
Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg
Der Ablauf war verständlich, schnell und sehr sorgfältig. Hat mir sehr weitergeholfen.