Bei der Verschattung der Terrasse und eines Großteils des
Gartens handelt es sich nicht um Beeinträchtigungen, mit denen bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist und die die Fällung des Baumes erforderlich machen.
Dies gilt zumindest für den Fall, dass eine Verschattung dieser Grundstücksteile nicht die Grenze dessen überschreitet, was an Beeinträchtigungen an Schattenwurf in ebenerdiger Innenhoflage hingenommen werden muss, z.B. wenn insbesondere der hintere Teil des Gartens durch die mittig im Garten stehende Rosskastanie nicht beeinträchtigt wird, sondern in den Nachmittagsstunden Sonne erhält.
Um den typischen Begleiterscheinungen eines großen Baumes zu entgehen, ist auch ein Ausweichen auf den hinteren Teil möglich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der den Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zur Fällung der auf ihrem Grundstück befindlichen Rosskastanie.
Die fragliche Rosskastanie weist einen - in einer Höhe von 100 cm über Erdboden gemessenen - Stammumfang von 288 cm auf. Die Rosskastanie wird daher gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt C. vom 21.06.2000 (BSchS), zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2001, vom Schutz dieser Satzung erfasst. Der von den Klägern begehrten Fällung der Rosskastanie steht § 2 Abs. 1 Satz 1 BSchS entgegen, wonach es grundsätzlich verboten ist, den geschützten Baum zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder seinen Aufbau wesentlich zu verändern. Die Rechtmäßigkeit der Satzung und des Verbotes begegnen keinen Bedenken.
Insbesondere verstößt die Satzung nicht gegen das sich aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebende Gebot, bei der Schaffung von den Eigentümer belastenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen privatem und sozialem Nutzen des Eigentumsgebrauchs herzustellen. Art. 14 GG verlangt nicht, die gebotene Abwägung zwischen den privaten Interessen des Grundstückseigentümers und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Baumes bereits bei der Festlegung des Kreises der geschützten Bäume vorzunehmen. Es ist ausreichend, wenn durch eine sachgerechte Festlegung und Anwendung von Ausnahmen und Befreiungstatbeständen sichergestellt ist, dass die durch die Baumschutzsatzung bewirkten Eigentumsbindungen nicht zu einer übermäßigen und unzumutbaren Belastung des Eigentümers führen.
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