Auch fünfjährige, erst Recht siebenjährige Kinder können eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht gelassen werden. Sie müssen nicht auf „Schritt und Tritt“ beaufsichtigt werden. Erforderlich aber auch ausreichend ist eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Abständen, wobei ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten genügt, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen.
An die Aufsichtspflicht ist auch nicht deshalb ein strengerer Maßstab anzulegen, weil die Kinder sich nicht auf einem öffentlichen Spielplatz, sondern - wegen fehlender Brüstungen - auf einer zum Spielen an sich ungeeigneten Dachfläche aufgehalten haben. Durch diesen Umstand wird zwar das Verletzungsrisiko oder ggfs. sogar die Lebensgefahr für die Kinder selbst erhöht. Keine Erhöhung ergibt sich hierdurch aber für das Risiko, das von den Kindern für unbeteiligte Dritte ausgeht. Nach dem Grundgedanken des § 832 BGB soll aber nur dieses Risiko von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als einem unbeteiligten Dritten.
An die Aufsichtspflicht ist auch nicht deshalb ein strengerer Maßstab anzulegen, weil die Kinder sich nicht auf einem öffentlichen Spielplatz, sondern - wegen fehlender Brüstungen - auf einer zum Spielen an sich ungeeigneten Dachfläche aufgehalten haben. Durch diesen Umstand wird zwar das Verletzungsrisiko oder ggfs. sogar die Lebensgefahr für die Kinder selbst erhöht. Keine Erhöhung ergibt sich hierdurch aber für das Risiko, das von den Kindern für unbeteiligte Dritte ausgeht. Nach dem Grundgedanken des § 832 BGB soll aber nur dieses Risiko von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als einem unbeteiligten Dritten.
LG Berlin, 05.06.2018 - Az: 55 S 132/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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