Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs besteht nicht, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist.
Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zusteht, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin ist kein Vermögensschaden entstanden.
Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Porsche Turbo S Cabriolet. Sie hatte das Fahrzeug in einer Garage der Beklagten geparkt, die an die L-AG vermietet war. Anlässlich von Rechtsstreitigkeiten der Beklagten mit der L-AG blockierte die Beklagte vom 20. Juli bis 3. August 2020 die Ausfahrt des Pkw aus der Garage mittels eines davor abgestellten Fahrzeugs. Die Klägerin war zu dieser Zeit Eigentümerin eines weiteren Pkw, eines 3er BMW Kombi. Sie begehrt für die Blockade ihres Fahrzeugs durch die Beklagte eine Nutzungsausfallentschädigung von 175 € pro Tag, insgesamt 2.450 €. Sie hat behauptet, sie habe in der fraglichen Zeit einen viertägigen Urlaub an den Gardasee geplant, der mit dem Porsche Cabriolet habe durchgeführt werden sollen; von einer Gleichwertigkeit des BMW mit diesem Fahrzeug könne nicht ausgegangen werden.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, wonach der Klägerin kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zustehe, damit begründet, dass ihr mit dem BMW ein Zweitwagen zur Verfügung gestanden habe, dessen Nutzung ihr möglich und zumutbar gewesen sei. Dies schließe auch bei vorsätzlichem Besitz-entzug einen Nutzungsausfallschaden aus. Dem stehe nicht entgegen, dass dem Porsche Turbo S Cabriolet ein deutlich höheres Prestige als dem BMW zuzusprechen sei, da die Wertschätzung für ein bestimmtes Fahrzeug von vornherein kein Kriterium für eine Nutzungsentschädigung sei.Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zusteht, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin ist kein Vermögensschaden entstanden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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