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Schadensersatz und Nutzungsentschädigung für verunfallten Oldtimer?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wenn der Schädiger den Umfang oder die Höhe eines Schadens mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten. Denn dieser darf sich an einem Schadensfall nicht bereichern und muss bei vorherigen Schadensereignissen darlegen, dass er diese sach- und fachgerecht repariert hat, so dass er nicht das aktuelle Schadensereignis nutzen kann, um einen älteren Schaden zu beseitigen. Sein Ersatzanspruch erstreckt sich lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind.

Bei der Darlegung und Beweisführung einer sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens kommt dem Geschädigten aber das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO zugute.

Handelt es sich um einen sog. Bagatellschaden, der allein das äußerliche Erscheinungsbild des Fahrzeugs beeinflusst (Kratzer, kleine Dellen), und ist unstreitig, dass keine dahinterliegenden Fahrzeugteile betroffen sind, kann das Gericht unter Berücksichtigung des § 287 ZPO im Rahmen einer Beweisaufnahme selbst feststellen, ob der Schaden sach- und fachgerecht beseitigt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden nicht mehr sichtbar ist.

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt voraus, dass sich der Nutzungsentzug bei dem Geschädigten als „fühlbarer“ wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat.

Fühlbar ist die Nutzungsbeeinträchtigung immer, wenn der Wagen während der Reparaturzeit nicht zu dem mit seiner Anschaffung verfolgten Zweck Dienste leisten kann, diese Nutzungsmöglichkeit aber bestehen würde, wenn der Wagen verfügbar wäre.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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