Hierunter fallen die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten durch den Hauswart ausgeführt werden, dürfen die rechnerisch entstehenden Kosten nicht noch einmal unter einem der anderen Punkte in der Betriebskostenabrechnung angesetzt werden.
Verwaltungstätigkeiten im oben erwähnten Sinne, die vom Hauswart übernommen werden können, sind etwa Wohnungsabnahme bei Mieterwechsel, Wohnungsübergabe an einen neuen Mieter, Erstellung der Betriebskostenabrechnung, Entgegennahme des Mietzinses bzw. dessen Anmahnung, Annahme von Mängelanzeigen, Anbringung von Namensschildern an den Wohnungstüren oder Briefkästen etc.. Die Kosten für all diese und die weiterhin eingangs aufgezählten Arbeiten können nicht auf den Mieter übergewälzt werden. Sie sind - gegebenenfalls nach zeitweiliger Führung einer Tätigkeitsliste durch den Hauswart - zu schätzen und aus den für den Hauswart insgesamt entstehenden Kosten herauszurechnen. Nicht umlagefähig sind schließlich die Kosten eines Hauswartbüros.
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt.
Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...