Nein, zumindest der Vermieter von Wohnraum darf das nicht. Dies stellt § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung klar. Hierbei ist zu beachten, dass im Rahmen der Nebenkostenabrechnung eine Trennung der beiden Kostenarten nicht vorgenommen wird und auch nicht erforderlich ist. Nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der
Betriebskostenverordnung sind Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Mietobjektes aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.
Beispiele hierfür sind: Auswechslung defekter Teile eines Aufzuges, Anbringung einer neuen Regenrinne in Ersatz der durchgerosteten alten, Auswechslung des Bodenbelages im Treppenhaus, da der alte Belag die Trittsicherheit gefährdet etc.
Wichtig ist, dass der Vermieter von Gewerberaum dem oben genannten Überwälzungsverbot nicht unterliegt. Nach OLG Düsseldorf, DWW 92, 241, darf er dem Mieter allerdings nur solche Kosten auferlegen, die dem Mietgebrauch oder zumindest dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen sind.