Damit ein Schulweg als „besonders beschwerlich“ bzw. „besonders gefährlich“ anzusehen ist, müssen sich dort bestehende Gefahren und Erschwernisse von den Umständen, die Schüler auf Schulwegen normalerweise zu bewältigen haben, bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar abheben.
Der Begriff der besonderen Gefährlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist.
Die besondere Gefährlichkeit kann sich zum einen aus der Verkehrslage, zum anderen aus sonstigen zu befürchtenden Schadensereignissen ergeben.
Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ist der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV begründet, wenn der Schulweg bei objektiver Betrachtungsweise aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen.
Hierbei ist auf Gefahren, Erschwernisse und sonstige Umstände abzustellen, die die Schüler normalerweise zu bewältigen haben.
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