Erfüllungsort i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO ist bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden
Flugreise der Ankunftsort des zweiten Fluges.
Dies gilt erst recht dann, wenn wie im Streitfall die erste Teilstrecke der Flugreise, auf dem die zu der großen
Verspätung führende Störung eingetreten ist, von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist, auch wenn die zweite Teilstrecke von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.
Kommt es wegen starkem Schneefall zu einer Flugverspätung, können außergewöhnliche Umstände nur geltend gemacht werden, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und es trotzdem zu einer Verspätung kommt. Dies konnte vorliegend nicht nachgewiesen werden.
Außergewöhnliche Umstände, die nach
Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Verspätung entgegenstehen können, sind Umstände, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann.
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