Die Ehegatteninnengesellschaft endet spätestens mit Rechtskraft der Scheidung, sodass zu diesem Zeitpunkt der Ausgleichsanspruch entsteht und von da an der Verjährung unterliegt. Denn der zentrale Zweck einer solchen Gesellschaft nach § 705 BGB, nämlich daß die Ehegatten absprachegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, hängt am rechtlichen Fortbestand der Ehe.
Wenn es diese Ehe aber nicht mehr gibt, nämlich mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 1564 S. 2 BGB), kann ein solcher Gesellschaftszweck auch nicht mehr erreicht werden (vgl. hierzu § 726 BGB, wonach die „normale“ Gesellschaft endet, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist).
Richtigerweise dürfte die Gesellschaft allerdings bereits mit endgültiger Trennung der Ehegatten beendet sein, weil es dann eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr gibt.
Wenn es diese Ehe aber nicht mehr gibt, nämlich mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (§ 1564 S. 2 BGB), kann ein solcher Gesellschaftszweck auch nicht mehr erreicht werden (vgl. hierzu § 726 BGB, wonach die „normale“ Gesellschaft endet, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist).
Richtigerweise dürfte die Gesellschaft allerdings bereits mit endgültiger Trennung der Ehegatten beendet sein, weil es dann eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr gibt.
AG Kehl, 08.05.2016 - Az: 1 F 332/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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