Im zu entscheidenden Fall war eine Verkehrsteilnehmern auf eine Teilstrecke geblitzt worden. die Straßenverkehrsbehörde hatte die Geschwindigkeit auf 50 km/h reduziert, um dort lebende Uhus zu schützen. Hierzu wurde auch ein Blitzer installiert. Die Betroffene hielt die Geschwindigkeitsbeschränkung für rechtswidrig.
Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Ansicht an und erklärte die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h für unzulässig - sie verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Die Geschwindigkeitsbeschränkung kann nicht ohne weiteres mit einer Vereinbarung mit den Naturschutzverbänden begründet werden, nach der die Verbände auf Rechtsmittel gegen den Streckenausbau verzichten, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung zu Gunsten der Uhus eingeführt wird. Es ist zwar durchaus vertretbar die Geschwindigkeit aus Naturschutzgründen sowohl für den ganzen Tag als auch lediglich für die Nachtzeit zu reduzieren. Der zuständige Kreis hätte aber seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Nutzgeschwindigkeit eigenständig ausüben und eine eigene freie Entscheidung treffen müssen.
VG Aachen, 10.04.2012 - Az: 2 K 1352/11
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