Ein Reiseabbruch liegt nur vor, wenn eine
Reise beendet wird. Wird diese nur vorläufig eingestellt, um später wieder aufgenommen zu werden, liegt eine bloße Unterbrechung vor. Eine solche wird im Regelfall von der
Reiserücktrittsversicherung nicht umfasst.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Ein Mann hatte zusammen mit seiner Ehefrau eine Südamerikareise gebucht, die den ganzen Februar 2008 dauern sollte. Sie führte u.a. durch Bolivien, Peru und Brasilien.
Mitte Februar musste sich der Ehemann wegen eines Lungenödems, das infolge einer Höhenkrankheit aufgetreten war, zur stationären Behandlung einliefern lassen. Der Krankenhausaufenthalt dauerte fünf Tage. Dann setzten der Ehemann und seine Ehefrau, die in der fraglichen Zeit bei ihrem Mann im Krankenhaus blieb, die Reise fort.
Einige der gebuchten Übernachtungen oder Ausflüge konnten sie jedoch nicht mehr in Anspruch nehmen. Deshalb wandte sich der Ehemann nach seiner Rückkehr an seine Versicherung, bei der er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte und verlangte den Ersatz der ausgefallenen Leistungen, insgesamt 2870 US Dollar.
Die Versicherung weigerte sich zu bezahlen. In den Versicherungsbedingungen sei vereinbart, dass Entschädigung zu leisten sei bei Abbruch der Reise auf Grund einer unerwarteten schweren Erkrankung des Versicherten. Hier liege aber kein Abbruch, sondern nur eine Unterbrechung vor.
Dem widersprach der Kläger. Es handele sich nicht um eine bloße Unterbrechung. Eine Unterbrechung setze voraus, dass die Reise an der Stelle fortgesetzt werde, an der sie unterbrochen wurde. Das sei bei einer Rundreise nicht der Fall.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab.
Die Erstattung der Leistungen ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
In den Versicherungsbedingungen ist nur der Abbruch versichert. Es handelte sich vorliegend aber nicht um einen Abbruch, sondern um eine Unterbrechung der Leistung.
Ein Reiseabbruch liegt nur vor, wenn die Reise beendet würde. Dies ergibt sich bereits aus dem Wort „Abbruch“. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist das Wort „Abbruch“ als eine plötzliche und vorzeitige Beendigung eines Vorgangs zu verstehen. Dagegen liegt bei einem vorläufigen Einstellen eines Vorgangs, der später wieder aufgenommen wird, eine bloße Unterbrechung vor.
Der Kläger hat aber die Reise gerade wieder aufgenommen, sie also nicht beendet.
Das Erfordernis einer Beendigung der Reise zur Herbeiführung einer Leistungspflicht ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Reiserücktrittskostenversicherung. Bereits das Wort Rücktrittskosten impliziert, dass sich der Versicherungsnehmer durch den Abschluss der Versicherung vor hohen Aufwendungen für eine Reise, die er wegen eines unerwarteten Ereignisses nicht in Anspruch nehmen kann, schützen will. Abgesichert wird grundsätzlich der Totalverlust der gesamten Reise. Dies wird auf den Abbruch ausgeweitet. Eine zusätzliche Erweiterung auf eine Unterbrechung ist nicht gewollt.
Soweit der Kläger vortrug, gerade bei einer Rundreise ergebe sich der Abbruch auch bei einer Nichtinanspruchnahme einzelner Reiseleistungen, weil die Reise nicht am selben, sondern an einem anderen Ort fortgesetzt werden müsse, überzeugt dies nicht. Auch hier wird, wenn eine Teilstrecke ausgelassen werde, die Rundreise unterbrochen und an anderer Stelle der vorgesehenen Route fortgesetzt.
Wäre die Rechtsauffassung des Klägers richtig, würde jede noch so kurze Unterbrechung der Reise den Versicherungsfall auslösen. Dies ist aber ersichtlich nicht gewollt.
Das Urteil ist rechtskräftig.