Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist dann nicht mehr gegeben, wenn von dem an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Untergebrachten zwar noch die hohe Gefahr der Begehung oder Teilnahme von/an Verbrechen [(schwere) räuberischen Erpressung] zur Beschaffung von Geldmitteln für Drogen und Glücksspiel droht, aber nicht festgestellt werden kann, dass die allein durch seine physische Präsenz und sein aggressives Erscheinungsbild vorgenommene oder zur erwartenden Drohung tatsächlich zu schweren psychischen Schäden bei den bisherigen Tatopfern geführt hat oder solche schweren Schäden bei zukünftigen Tatopfern bewirken würde und es keine belastbaren Anhaltspunkte für eine weitere Eskalationsgefahr gibt.
Nach der gesetzgeberischen Wertung rechtfertigen nach dem Ablauf der 10-Jahres-Frist nur schwerwiegende, vom Untergebrachten ausgehende Gefahren noch die Fortdauer der Unterbringung, während der Ausspruch der Erledigung der Regelfall ist.
Nach der gesetzgeberischen Wertung rechtfertigen nach dem Ablauf der 10-Jahres-Frist nur schwerwiegende, vom Untergebrachten ausgehende Gefahren noch die Fortdauer der Unterbringung, während der Ausspruch der Erledigung der Regelfall ist.
OLG Frankfurt, 21.01.2025 - Az: 3 Ws 548/24
ECLI:DE:OLGHE:2025:0121.3WS548.24.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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