Eine letztwillige Verfügung, mit der zum Erben die Person eingesetzt wird, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, ist nichtig, da ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliegt. Die Bestimmung kann auch nicht im Wege der Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze im Sinne der §§ 133, 2084 BGB festgestellt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Erblasser hat die Zuwendung seiner Immobilie im Gegensatz zu den anderen von ihm verteilten Nachlassgegenstände nicht mit einer Namensnennung, sondern mit dem Pronomen "Wer" verknüpft. Insofern ist unklar, ob der Erblasser damit diejenigen Personen gemeint hat, die er bereits mit Einzelgegenständen bedacht hat oder ob er darunter einen Personenkreis über diese Bedachten hinaus verstanden hat. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Erblasser hat die Zuwendung seiner Immobilie im Gegensatz zu den anderen von ihm verteilten Nachlassgegenstände nicht mit einer Namensnennung, sondern mit dem Pronomen "Wer" verknüpft. Insofern ist unklar, ob der Erblasser damit diejenigen Personen gemeint hat, die er bereits mit Einzelgegenständen bedacht hat oder ob er darunter einen Personenkreis über diese Bedachten hinaus verstanden hat. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht.
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OLG München, 22.05.2013 - Az: 31 Wx 55/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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