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§ 27 Mitwirkung der Beteiligten

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Dr. Jens-Peter VoßPatrizia KleinDr. Rochus Schmitz

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