Wird eine Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung nachträglich um eine außerordentliche Kündigung erweitert, handelt es sich streitwertrechtlich um zwei eigenständige Streitgegenstände. Beide Kündigungsschutzanträge sind grundsätzlich gesondert mit jeweils bis zu drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten - ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität scheidet aus.
Wonach richtet sich der Streitwert einer Kündigungsschutzklage?
Die Bemessung des Streitwerts in Kündigungsschutzverfahren richtet sich nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Danach beträgt der Wert eines Kündigungsschutzantrags grundsätzlich das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr, mithin drei Bruttomonatsgehälter. Wird ein solcher Antrag rechtshängig gemacht, verändert sich sein Wert gemäß § 40 GKG durch spätere Anträge im selben Verfahren nicht mehr.Erfasst die Klage gegen eine ordentliche Kündigung zugleich eine vorgelagerte außerordentliche Kündigung?
Wird die Klage zunächst gegen eine ordentliche Kündigung erhoben und im Verlauf des Verfahrens um eine zeitlich vorgelagerte, „überholende“ außerordentliche Kündigung erweitert, handelt es sich streitwertrechtlich um unterschiedliche Streitgegenstände im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG. Zwar erfasst die Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG auch die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt noch bestanden hat (sog. erweiterter punktueller Streitgegenstandsbegriff). Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine vorgelagerte außerordentliche Kündigung bereits vom ursprünglichen Antrag gegen die ordentliche Kündigung mit umfasst wäre. Erforderlich ist hierfür nach der Rechtsprechung stets eine gesonderte Klageerweiterung auf die weitere Kündigung, die gemäß § 6 KSchG spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen muss (vgl. BAG, 20.06.2018 - Az: 7 AZR 689/16; BAG, 13.03.1997 - Az: 2 AZR 512/96; offengelassen in BAG, 24.05.2018 - Az: 2 AZR 67/18; BAG, 18.12.2014 - Az: 2 AZR 163/14). In Rechtskraft erwächst beim Ausgangsantrag daher nur, ob zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestand, nicht dagegen die Wirksamkeit der vorgelagerten außerordentlichen Kündigung zu ihrem eigenen Beendigungstermin. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Inzidentprüfung.Besteht ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität?
Ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität der Streitgegenstände analog § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG kommt in dieser Konstellation nicht in Betracht. Bei wirtschaftlicher Betrachtung erweitert die Klage gegen die außerordentliche Kündigung den Streit der Parteien um den Zeitraum, um den diese das Arbeitsverhältnis früher beenden soll als die ursprünglich angegriffene ordentliche Kündigung. Dieser Zeitraum ist eigenständig zu bewerten, wobei der Wert auf den Höchstbetrag von drei Bruttomonatsgehältern gedeckelt bleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Streit um die außerordentliche Kündigung zugleich eine im Wege der Umdeutung gewonnene oder hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zu einem späteren Termin umfasst. Andernfalls wäre ein Streit um sowohl die außerordentliche als auch die umgedeutete ordentliche Kündigung geringer zu bewerten als ein Streit allein um die außerordentliche Kündigung, was der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitgegenstände widerspräche.Wie hoch ist der Gesamtstreitwert bei mehreren Kündigungen?
Nach dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Fassung vom 09.02.2018, NZA 2018, 497 ff.) entspricht der Wert einer Folgekündigung mit verändertem Beendigungszeitpunkt der Entgeltdifferenz zwischen den jeweiligen Beendigungszeitpunkten, gedeckelt auf höchstens drei Bruttomonatsgehälter. Der erste Kündigungsschutzantrag gegen die ordentliche Kündigung ist demnach mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, der zweite Antrag gegen die außerordentliche Kündigung grundsätzlich ebenfalls mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern. In der Summe ergibt sich bei einer Kombination aus ordentlicher und außerordentlicher Kündigung im vorliegenden Fall ein Gesamtstreitwert von sechs Bruttomonatsgehältern für das Verfahren.
LAG Düsseldorf, 18.12.2018 - Az: 4 Ta 423/18
ECLI:DE:LAGD:2018:1218.4TA423.18.00
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