Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß
§ 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.
Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (Fortführung von BGH, 09.02.2017 - Az: V ZR 188/16).
Hierzu führte das Gericht aus:
Stützte der klagende Wohnungseigentümer unter der Geltung des bisherigen Rechts die Beschlussmängelklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemaß sich das hälftige (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF) Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer nach dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF maßgebliche Individualinteresse des Klägers entsprach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung; dies galt auch dann, wenn der Kläger formale Fehler der Abrechnung bemängelte. Wandte sich der Anfechtungskläger dagegen nur gegen die Einbeziehung einer bestimmten Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmte deren Betrag den Wert des Interesses der Wohnungseigentümer an der Entscheidung. Das Interesse des Klägers entsprach der streitigen Position in seiner Einzelabrechnung und bildete die Untergrenze für den Gegenstandswert. Diese Berechnungsgrundsätze galten in der Rechtsmittelinstanz entsprechend, und zwar auch dann, wenn Rechtsmittelführer die beklagte Partei war. Der Wert der Anträge des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG) bestimmte sich nämlich ebenfalls nach § 49a GKG aF.
An diesen Grundgedanken ist festzuhalten. Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung. Die Frage wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.
Zum Teil wird vor dem Hintergrund, dass gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht mehr über die Genehmigung der Jahresabrechnung beschlossen wird, sondern nur noch über die Einforderung von Nachschüssen und/oder eine Anpassung der Vorschüsse, die Auffassung vertreten, dass für die Bemessung des Gesamtinteresses die absoluten Werte der jeweiligen Forderung, d.h. die Beträge der Nachforderungen und die Beträge der Anpassungen zu addieren seien. Das Einzelinteresse des Klägers bestimme sich im Regelfall (lediglich) nach der ihm durch die Jahresabrechnung auferlegten Nachforderung.
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