Ein Beschluss über Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG), die auf einem Wirtschaftsplan beruhen, der von fehlerhaften Verteilerschlüsseln ausgeht, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Hinsichtlich der Verteilerschlüssel besteht weder ein Ermessen der Wohnungseigentümer, noch kann in einem Beschluss über die Vorschüsse eine Änderung des Verteilerschlüssels nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG liegen.
Welche Folgen ein gleichwohl gefasster Beschluss zeitigt, kann hier jedoch dahinstehen, denn auch die Vorschüsse, betreffend derer eine Beschlusskompetenz nach altem und neuen Recht bestand, entsprechen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Insoweit sieht die Teilungserklärung einen Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen vor, tatsächlich wurden die Kosten hälftig verteilt. Zutreffend ist zwar, dass die Wohnungseigentümer bei der Festlegung des Wirtschaftsplans einen weiten Ermessensspielraum haben, sie können insbesondere die Vorschüsse knapp oder großzügig bemessen, der Ermessenspielraum ist insoweit nur dann überschritten, wenn die getroffene Prognoseentscheidung nicht mehr vertretbar ist.
Dieses Ermessen betrifft allerdings nur die Höhe der Kosten, die vorliegend nicht im Streit steht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es kann dahinstehen, ob die Anfechtungsklage gegen den Beschluss bezüglich des Wirtschaftsplans bereits deshalb - vollumfänglich - Erfolg gehabt hätte, weil die Eigentümer nicht über die Vorschüsse iSv § 28 Abs. 1 WEG beschlossen haben, sondern über den Wirtschaftsplan insgesamt. Eine Beschlusskompetenz auch das Zahlenwerk zu beschließen, besteht seit der WEG-Reform 2020 nicht mehr.Welche Folgen ein gleichwohl gefasster Beschluss zeitigt, kann hier jedoch dahinstehen, denn auch die Vorschüsse, betreffend derer eine Beschlusskompetenz nach altem und neuen Recht bestand, entsprechen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Insoweit sieht die Teilungserklärung einen Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen vor, tatsächlich wurden die Kosten hälftig verteilt. Zutreffend ist zwar, dass die Wohnungseigentümer bei der Festlegung des Wirtschaftsplans einen weiten Ermessensspielraum haben, sie können insbesondere die Vorschüsse knapp oder großzügig bemessen, der Ermessenspielraum ist insoweit nur dann überschritten, wenn die getroffene Prognoseentscheidung nicht mehr vertretbar ist.
Dieses Ermessen betrifft allerdings nur die Höhe der Kosten, die vorliegend nicht im Streit steht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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