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Pauschale Verdopplung der Heizkosten wegen Gaskrise im Wirtschaftsplan ist nicht zulässig!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Beklagten. Bei der Eigentümerversammlung am 06.09.2022 wurde unter TOP 6 mehrheitlich über die aufgrund Gesamtwirtschaftsplan für 2023 zu zahlenden Vorschüsse beschlossen.

Bezüglich der Position „Heizung/ Wasser/ Kanal“ waren in dem der Einladung beigefügten Entwurf des Wirtschaftsplanes noch Gesamtkosten von 45.000,00 Euro zu Grunde gelegt und ein Anteil der Klägerin von 2.972,88 Euro. Aufgrund dessen ergab sich ein monatlicher Vorschuss in Höhe von insgesamt 448,00 Euro für die Klägerin. In der Eigentümerversammlung wurde bei der vorgenannten Position dann eine Abänderung dahingehend vorgenommen, dass Gesamtkosten von 90.000,00 Euro zu Grunde gelegt wurden. Es ergaben sich somit 5.945,46 Euro an Kosten bezüglich der Klägerin und ein um 252,00 Euro höherer Vorschuss, nämlich 700,00 Euro.

Die Anhebung dieser Kostenposition widerspräche ordnungsgemäßer Verwaltung, da überhaupt keine sachliche Grundlage dafür gegeben gewesen sei, davon auszugehen, dass sich die Heizkosten im Jahr 2023 um 100% erhöhen würden.

Eine Nachfrage bei den Stadtwerke Langen, von wo die Fernwärme bezogen wurde, habe ergeben, dass der Preisindex, an dem sich die Preisentwicklung orientiere, von Januar bis Juli 2022 um etwa 20% erhöht habe. Eine Erhöhung der Position um 100% sei mithin ins Blaue hinein ohne Grundlage getätigt worden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung zu TOP 6 hinsichtlich der jeweiligen Vorschüsse für das Wirtschaftsjahr 2023 war für ungültig zu erklären. Er enthielt ohne ausreichenden sachlichen Grund um angenommene 100% erhöhte Kosten gegenüber den bisherigen Preisen und basierend darauf eine Erhöhung des monatlichen Hausgeldes der Klägerin um 64% gegenüber dem ursprünglich vorgeschlagenen monatlichen Vorschusses.

Zwar ist richtig, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Festlegung der künftig zu zahlenden Vorschüsse einen gewissen Spielraum hat. Insbesondere wäre auch nicht zu beanstanden gewesen eine gewisse Anhebung der Vorschüsse basierend auf der Annahme, dass sich die Heizkosten voraussichtlich für 2023 erhöhen würden.

Allerdings wären für eine 100%ige Anhebung dieser Position erforderlich gewesen ausreichend fundierte Erkenntnisse dahingehend, dass tatsächlich mit einer derartigen Ansteigung der Kostenposition Heizung zu rechnen ist.

Zwar ist allgemein bekannt, dass seit Beginn des Ukrainekrieges und der danach eingeschränkten Lieferungen die Gaspreisentwicklung deutlich nach oben gegangen ist. Eine gewisse Anhebung des Vorschusses im Hinblick darauf auch ohne konkrete Kenntnisse über den tatsächlichen Anstieg wäre daher nicht zu beanstanden gewesen.

Eine Anhebung dieser Position um 100% und damit ein 64%iger Anstieg des Hausgeldes bezüglich der Klägerin sind sachlich aber nicht gerechtfertigt. Der entsprechende Beschluss war daher für ungültig zu erklären.


AG Langen, 13.01.2023 - Az: 56 C 182/22

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