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Umzug und Pflegeheim - wie kommt man aus dem Mietvertrag?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ist der Betreute noch längerfristig, also jedenfalls länger als es der gesetzlichen Kündigungsfristen von drei Monaten entspricht, an den Mietvertrag gebunden, so bieten sich, um dennoch vom Mietverhältnissen loszukommen, grundsätzlich zwei Möglichkeiten an:

1. Der Betreuer kann die Wohnung untervermieten. Dazu wird allerdings die Erlaubnis des Vermieters benötigt. Wenn der Vermieter diese versagt, ohne dass dafür ein in der Person des vorgesehenen Untermieters liegender wichtiger Grund vorliegt, ist der Mieter zur Kündigung des Mietverhältnisses mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten berechtigt.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 17.04.2026)
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Andreas Thiel, Waldbronn