Ist der Betreute noch längerfristig, also jedenfalls länger als es der gesetzlichen Kündigungsfristen von drei Monaten entspricht, an den Mietvertrag gebunden, so bieten sich, um dennoch vom Mietverhältnissen loszukommen, grundsätzlich zwei Möglichkeiten an:
1. Der Betreuer kann die Wohnung untervermieten. Dazu wird allerdings die Erlaubnis des Vermieters benötigt. Wenn der Vermieter diese versagt, ohne dass dafür ein in der Person des vorgesehenen Untermieters liegender wichtiger Grund vorliegt, ist der Mieter zur Kündigung des Mietverhältnisses mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten berechtigt.
1. Der Betreuer kann die Wohnung untervermieten. Dazu wird allerdings die Erlaubnis des Vermieters benötigt. Wenn der Vermieter diese versagt, ohne dass dafür ein in der Person des vorgesehenen Untermieters liegender wichtiger Grund vorliegt, ist der Mieter zur Kündigung des Mietverhältnisses mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten berechtigt.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Nein, ein Umzug in ein Pflegeheim begründet zu keinem Zeitpunkt ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.
Es gibt grundsätzlich zwei Wege: Die Untervermietung (erfordert Vermieterzustimmung) oder der Versuch, den Mietvertrag durch Stellung eines geeigneten Nachmieters vorzeitig im Wege eines Aufhebungsvertrags zu beenden.
Wenn der Vermieter einen wirtschaftlich und persönlich geeigneten Nachmieter ohne sachlichen Grund ablehnt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Mietverhältnis nach einer Frist von drei Monaten als beendet gilt.
Da die Untervermietung faktisch mit einer Aufgabe der Mietwohnung einhergeht, sollte zur Absicherung vorsorglich die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden.
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