Die
Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (
Betreuungsbedürftigkeit). Für die Anordnung einer
Betreuung für alle Angelegenheiten bedarf es konkreter Darlegung, dass Handlungsbedarf in allen Angelegenheiten besteht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der 54-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer paranoiden Schizophrenie, wegen der er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Das Amtsgericht hat eine Betreuung für alle Angelegenheiten sowie Postangelegenheiten angeordnet und den Beteiligten zu 2 als
Berufsbetreuer bestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die gesetzliche Betreuung für den unter paranoider Schizophrenie leidenden Betroffenen solle aus Sicht des Sachverständigen vollumfänglich für alle Bereiche eingerichtet werden. Eine Krankheitseinsicht bestehe nicht und es gebe auch keine Hilfemöglichkeiten, die eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machten.
2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil sie keine hinreichende Begründung zum Umfang des Aufgabenkreises enthält.
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