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Gutscheine statt Geld erfordern bei Flugreisen ein ausdrückliches Einverständnis des Reisenden

Reiserecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass im Fall der Annullierung eines Fluges durch das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht davon auszugehen ist, dass der Fluggast sein „schriftliches Einverständnis“ mit der Erstattung der Flugscheinkosten in Form von Reisegutscheinen erteilt hat, wenn er auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein Treuekonto angelegt hat, auf das diese Gutscheine übertragen werden sollten, ohne sein Einverständnis zu dieser Form der Erstattung durch eine ausdrückliche, endgültige und eindeutige Annahme bestätigt zu haben.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Flightright GmbH als Zessionarin der Rechte eines Fluggasts (im Folgenden: Zedentin) und der Etihad Airways P.J.S.C. (im Folgenden: Etihad Airways), einem Luftfahrtunternehmen, über die Erstattung der Flugscheinkosten der Zedentin, deren Flug annulliert wurde.

Die Zedentin verfügte über eine bestätigte Buchung für den von Etihad Airways auszuführenden Flug am 7. September 2020 von Düsseldorf (Deutschland) über Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) nach Brisbane (Australien). Die Buchung beinhaltete ein so genanntes Open-Return-Ticket ohne feste Buchung eines Rückflugdatums. Der gezahlte Gesamtpreis für den Hin- und Rückflug betrug 1 189,00 Euro pro Fluggast. Diesen entrichtete die Zedentin an einen Reiseveranstalter.

Der Flug von Düsseldorf nach Abu Dhabi wurde jedoch annulliert. Nachdem der Reiseveranstalter im Juli 2020 insolvent geworden war, ohne die Ticketkosten erstattet zu haben, wandte sich der Vater der Zedentin in ihrem Namen an Etihad Airways. Diese bot ihm an, die Flüge formal umzubuchen, was der Vater der Zedentin annahm.

Bei einem erneuten Telefongespräch mit einem Mitarbeiter des Service Centers von Etihad Airways erhielt der Vater der Zedentin die Zusage, dass die Zedentin und der Fluggast, der sie hätte begleiten sollen, eine Gutschrift erhalten würden, und zwar erstens eine Gutschrift von Flugmeilen mit einer Gültigkeit von zwei Jahren für einen von Etihad Airways durchgeführten Flug in Höhe des Wertes der für den Kauf ihres Flugtickets geleisteten Zahlung, zweitens eine Gutschrift zusätzlicher Flugmeilen im Wert von 400 US-Dollar (etwa 380 Euro), und drittens eine Gutschrift weiterer 5 000 „Etihad-Guest“-Flugmeilen. Zu diesem Zweck sollte jeder Reisende ein Treuekonto auf der Website von Etihad Airways anlegen, was diese taten.

Zwar wurden dem Fluggast, der die Zedentin hätte begleiten sollen, die zugesagten Flugmeilen gutschrieben, der Zedentin jedoch nicht.

Mit Schreiben vom 16. März 2021 teilte Flightright im Namen des Vaters der Zedentin sowie des Fluggasts, der sie hätte begleiten sollen, Etihad Airways mit, dass diese von ihrem Wahlrecht nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 Gebrauch machen, und forderte die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für alle nicht zurückgelegten Reiseabschnitte binnen sieben Tagen.

Mit Schreiben vom 13. August 2021 erklärte die Zedentin „vorsorglich“, dass sie „eine Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 8 Abs. 1 [Buchst]. a 1. [Gedankenstrich] [der Verordnung Nr. 261/2004] wünsche“ und ihr „zustehende Erstattungsansprüche erneut an … Flightright …“ abtrete.

Das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland), bei dem Flightright im ersten Rechtszug eine Klage auf Erstattung des gesamten Ticketpreises erhoben hatte, wies diese Klage mit der Begründung ab, Flightright könne allenfalls den Ausgleich der auf den Hinflug entfallenden Kosten verlangen, den sie vorliegend jedoch auch nach dem von diesem Gericht erteilten Hinweis nicht beziffert habe.

Flightright legte gegen dieses Urteil beim Landgericht Düsseldorf, dem vorlegenden Gericht, Berufung ein und beantragte, Etihad Airways zur Zahlung von 1 189 Euro nebst Zinsen seit dem 24. März 2021 zu verurteilen.

Das vorlegende Gericht hat unter zwei Gesichtspunkten Bedenken. Zum einen fragt es sich, ob Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass die Zedentin durch die Annahme einer Erstattung in Form von Flugmeilen und die Anlage eines Treuekontos auf der Website von Etihad Airways, auf das diese Flugmeilen gutgeschrieben werden sollten, ihr „schriftliches Einverständnis“ im Sinne dieses Art. 7 Abs. 3 zu dieser Form der Erstattung erteilt hat, auch wenn sie ihr Einverständnis in diesem Sinne nicht durch eigenhändige Unterschrift bestätigt hat.

Sollte dies bejaht werden, fragt sich das vorlegende Gericht zum anderen, ob die Zedentin die Wahlmöglichkeit, die sie zugunsten einer Erstattung in Form von Flugmeilen ausgeübt habe, widerrufen und erneut die Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Geldbetrags verlangen könne, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen trotz der entsprechend geschlossenen Vereinbarung die Flugmeilen ihrem Treuekonto nicht gutgeschrieben habe.

Unter diesen Umständen hat das Landgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin gehend auszulegen, dass ein wirksames schriftliches Einverständnis des Fluggasts mit der Erstattung der Flugscheinkosten in Form von Reisegutscheinen und Gutschriften vorliegt, wenn der Fluggast über die Website der Fluggesellschaft selbst ein elektronisches Kundenkonto eingerichtet hat, auf welches die Reisegutscheine und Gutschriften übertragen werden sollen, ohne dass er sein Einverständnis mit dieser Art der Erstattung mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt hat?

2. Wenn Vorlagefrage 1 bejaht wird: Kann der Fluggast sein einmal wirksam erteiltes Einverständnis zur Erstattung der Flugscheinkosten in Form von Reisegutscheinen und Gutschriften widerrufen und wieder Erfüllung durch Zahlung in Geldmitteln verlangen, wenn die Fluggesellschaft die zugesagten Reisegutscheine und Gutschriften im weiteren Verlauf nicht auf das Kundenkonto gutschreibt?

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