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Jeweils eine Stimme für Alleineigentum und Miteigentum?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Gilt das Kopfstimmrecht, hat ein Eigentümer, der Alleineigentümer einer Einheit ist und an einer weiteren Einheit als Miteigentümer beteiligt ist, für die ihm alleine gehörende Einheit eine Stimme, zudem besteht eine weitere Stimme für die Mitteigentümergemeinschaft.

Hierzu führte das Gericht aus:

Da sich nach der Teilungserklärung das Stimmrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz richtet, gilt insoweit das sogenannte Kopfstimmenprinzip des § 25 Abs. 2 WEG, so dass jedem Eigentümer eine Stimme zusteht. In welchem Umfang insoweit Stimmrechte von Eigentümern bestehen, die an mehreren Wohnungseigentumseinheiten beteiligt sind, ist indes umstritten.

Zum Teil wird vertreten, dass in diesem Fall die Stimme der mehrfach berechtigten Wohnungseigentümer nur einmal zur Geltung kommen darf. Nach dieser Auffassung hat ein Eigentümer, der an mehreren Wohnungen berechtigt ist, ein Wahlrecht, für welche Wohnung er sein Stimmrecht ausübt. Für die andere Wohnung läge in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 5 WEG ein Stimmrechtsausschluss vor, denn die Vermehrung der Rechte dürfe nicht zu einer Vermehrung der Stimmen führen.

Demgegenüber wird andererseits die Auffassung vertreten, dass ein Eigentümer, der Alleineigentümer eine Einheit ist und darüber hinaus Bruchteilseigentümer einer weiteren Einheit, eine Stimme für die ihm allein gehörende Einheit hat und darüber hinaus eine Mitstimmberechtigung für die Einheit hat, an der er einen Bruchteil hält, wobei sich insoweit für diese Einheit die Verpflichtung zur einheitlichen Stimmabgabe aus § 25 Abs. 2 S. 2 WEG ergebe.

Der BGH hat diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen.

Nach Auffassung der Kammer ist die zuletzt genannte Auffassung zutreffend. § 25 Abs. 2 S. 1 WEG stellt zunächst auf die Wohnungseigentümer ab und stellt sicher, dass jedem Alleineigentümer eine Stimme zusteht. § 25 Abs. 2 S. 2 WEG schränkt dies für den Fall, dass eine Wohnung im Eigentum mehrerer Personen steht, dahin ein, dass dies nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung führt, sondern weiterhin lediglich eine Stimme besteht, die einheitlich auszuüben ist. Bereits aus dem Aufbau des Gesetzes folgt, dass § 25 Abs. 2 S. 1 WEG die bestimmende Regel über die Stimmrechte ist. Maßgeblich ist daher, ob die Eigentümer verschiedener Einheiten identisch („jeder Wohnungseigentümer“) sind oder nicht.

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