Grundsätzlich darf der Fahrer eines Fahrzeuges davon ausgehen, dass dieses auch für die Benutzung von vollautomatisierten Waschanlagen geeignet ist. Insoweit ist es Sache der Streithelferin, dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Waschvorgang in einer vollautomatisierten Waschanlage es nicht zu einem unbeabsichtigten öffnen des Tankdeckels zu kommen vermag, zumal dies auch mit einer weiteren Beschädigung des Fahrzeuges einhergehen kann.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen der
Beschädigung eines Fahrzeuges in einer Waschanlage.
Am 03.07.2016 ließ der Geschäftsführer der Klägerin ein Fahrzeug der Klägerin, einen Porsche Cayenne S Diesel in einer von der Beklagten betriebenen Waschanlage reinigen. Es handelt sich um eine automatisierte Waschstraße, bei deren Einfahrt sich der Hinweis befindet, dass Tankklappen gegen Öffnen sicher zu verriegeln sind. Nach der Fahrzeugwäsche stellte der Geschäftsführer der Klägerin eine beschädigte Tankklappe und eine Eindellung an der Fahrzeugkarosserie des Porsches fest. Er meldete dieses umgehend vor Ort, worauf ein Schadensprotokoll vom gleichen Tag erstellt wurde.
Nachdem die Beklagte die Verantwortlichkeit für das Schadensereignis mit Schreiben vom 12.07.2016 abgelehnt hatte, beauftragte die Klägerin das Sachverständigenbüro S. Sch. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches von Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.997,90 € und einer Wertminderung in Höhe von 500,00 € ausging. Für das Gutachten wurden der Klägerin vom Sachverständigen 486,50 € in Rechnung gestellt.
Nachfolgend beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Interessenvertretung, wofür dieser ihr 347,60 € berechnete. Auch die außergerichtliche Interessenvertretung führte nicht zu einer Begleichung der oben angeführten Kostenpositionen.
Die Klägerin behauptet, die Tankklappe sei durch eine Fehlfunktion der Waschanlage aufgesprungen und habe bei dem Aufspringen die Fahrzeugseite durch ein Überdrehen des Tankdeckels beschädigt. Daher hat die Beklagte nach Auffassung der Klägerin nicht nur den Netto-Schadensbetrag, sondern auch die Sachverständigenkosten sowie die Wertminderung des Fahrzeuges der Klägerin zu ersetzen sowie darüber hinaus der Klägerin die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten In Höhe von 347,60 € zu zahlen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie hinreichend auf die notwendige Sicherung des Tankdeckels hingewiesen habe. Im Übrigen sei der Beklagten nicht zuzumuten, für alle Fahrzeugtypen dezidierte Kenntnisse hinsichtlich etwaiger Eigenheiten des Waschvorganges zu haben, wobei einer vollautomatisierten Waschanlage mit derartigen fahrzeugbezogenen Einzelhinweisen ohnehin nicht zu rechnen sei.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.