Ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber einer automatisierten
Waschstraße ist nicht begründet, wenn ein Fahrzeug durch eine technisch bedingte Eigenheit – wie etwa einen nicht verriegelbaren Tankdeckel – während des Waschvorgangs beschädigt wird.
Betreiber einer Waschanlage unterliegen grundsätzlich vertraglichen Schutzpflichten. Sie müssen ihre Kunden vor vorhersehbaren Gefahren warnen, die mit der Nutzung der Anlage verbunden sind, und Hinweise geben, wie Schäden vermieden werden können. Im entschiedenen Fall genügte ein gut sichtbarer Hinweis an der Einfahrt zur Anlage mit der Aufforderung, Tank- und Wartungsklappen sicher zu verriegeln, den Anforderungen an eine zumutbare Verkehrssicherungspflicht.
Ist eine solche Verriegelung konstruktionsbedingt nicht möglich, liegt das Risiko bei dem
Fahrzeugführer. In einem solchen Fall ist der Anlagenbetreiber weder verpflichtet, auf bestimmte Fahrzeugtypen oder technische Eigenheiten gesondert hinzuweisen, noch haftet er für Schäden, wenn keine Kenntnis über die Untauglichkeit des Fahrzeugs vorliegt.
Auch eine Haftung wegen technischer Mängel an der Anlage selbst scheidet aus, wenn ein Sachverständigengutachten die ordnungsgemäße Funktion der Waschstraße bestätigt.
Für Schäden, die nicht ausschließlich aus dem Gefahrenbereich der Waschanlage herrühren, trägt der Kunde die Beweislast für eine Pflichtverletzung des Betreibers.
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