Verwendet der Wasserversorger in seinem Versorgungsgebiet Wasserzähler, die dem gesetzlichen Verwendungsverbot wegen Ablaufs der Eichfrist widersprechen, so gilt ein durch sie ermittelter Wasserbrauch nicht als festgehalten, sondern muss nach den Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) KAG i.V.m. § 162 Abs. 1 AO geschätzt werden.
Das Verwaltungsgericht kann eine erforderliche Schätzung nicht selbst vornehmen. Diese erfolgt durch die zuständige Behörde. Im Unterschied zu § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, der eine Schätzung durch das Finanzgericht vorsieht, fehlt in der VwGO ein entsprechender Verweis auf § 162 AO.
Das Verwaltungsgericht kann eine erforderliche Schätzung nicht selbst vornehmen. Diese erfolgt durch die zuständige Behörde. Im Unterschied zu § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, der eine Schätzung durch das Finanzgericht vorsieht, fehlt in der VwGO ein entsprechender Verweis auf § 162 AO.
VGH Bayern, 15.06.2023 - Az: 20 B 21.2421
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