Wenn eine Schätzung des Heizwärmeverbrauchs für eine Wohnung notwendig ist, da eine Ablesung in den Räumen nicht stattgefunden hat, ist die Eigentümermehrheit gemäß §§ 3, 6 Abs. 4 HeizkostenVO nicht völlig frei in der Wahl ihrer Schätzmethode. Sie muss sich gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens halten, da es Zweck der HeizkostenVO ist, möglichst individuelle und dem tatsächlichen Verbrauch nahekommende Werte in die Abrechnung einzustellen. Deshalb ist das individuelle Vergleichsverfahren regelmäßig vorrangig vor dem generellen anzuwenden.
Aus welchen Gründen die Ablesung letzten Endes endgültig gescheitert ist, kann dabei dahingestellt bleiben, weil auch in diesem Fall gemäß § 9a Abs. 1 S. 1 HeizkostenVO der Verbrauch auf Grundlage des Durchschnittsverbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume oder aber des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes zu schätzen ist.
Auf die Schätzung des Kaltwasserverbrauchs kann § 9a HeizkostenVO analog angewandt werden, soweit dessen weitere Voraussetzungen vorliegen, wenn in einem Gebäude das Kaltwasser verbrauchsabhängig abzurechnen ist. Daneben kann auch die Differenzmethode angewandt werden.
Aus welchen Gründen die Ablesung letzten Endes endgültig gescheitert ist, kann dabei dahingestellt bleiben, weil auch in diesem Fall gemäß § 9a Abs. 1 S. 1 HeizkostenVO der Verbrauch auf Grundlage des Durchschnittsverbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume oder aber des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes zu schätzen ist.
Auf die Schätzung des Kaltwasserverbrauchs kann § 9a HeizkostenVO analog angewandt werden, soweit dessen weitere Voraussetzungen vorliegen, wenn in einem Gebäude das Kaltwasser verbrauchsabhängig abzurechnen ist. Daneben kann auch die Differenzmethode angewandt werden.
AG Berlin-Charlottenburg, 24.11.2017 - Az: 73 C 47/17
ECLI:DE:AGBECH:2017:1124.73C47.17.00
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