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Taxi mit Totalschaden: Kein Verdienstausfall ohne Ersatzfahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Wird bei einem Verkehrsunfall ein Taxi vollständig beschädigt und ist ein Ersatzfahrzeug mit Taxiausrüstung auf dem Markt nicht verfügbar, kann der Geschädigte zwar ein Neufahrzeug mit längerer Lieferzeit bestellen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ist er jedoch verpflichtet, ein Interimsfahrzeug mit entsprechender Ausrüstung zu beschaffen, um einen höheren Verdienstausfallschaden zu vermeiden.

Die Ersatzfähigkeit eines Verdienstausfalls hängt davon ab, ob der Geschädigte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden gering zu halten. Der Geschädigte muss darlegen und nachweisen, dass eine Zwischenlösung wirtschaftlich oder tatsächlich unmöglich war. Wird geltend gemacht, der Erwerb eines Interimsfahrzeugs sei finanziell nicht möglich gewesen, ist dies substantiiert zu begründen. Eine bloß pauschale Behauptung genügt nicht. Es ist erforderlich, dass entsprechende Belege vorgelegt oder konkrete Umstände dargelegt werden, die eine fehlende Finanzierungsmöglichkeit nachvollziehbar machen.

Selbst wenn zum Unfallzeitpunkt ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug der gleichen Marke und Ausstattung nicht verfügbar war, wäre die Anschaffung eines anderen geeigneten Fahrzeugs mit Taxiausrüstung zumutbar gewesen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten, etwa durch etwas höhere Betriebsausgaben oder einen geringfügigen Wertverlust bei Wiederveräußerung, wiegen regelmäßig weniger schwer als der geltend gemachte Verdienstausfall. Wird ein Interimsfahrzeug nicht beschafft, kann ein Anspruch auf weiteren Verdienstausfall grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.

Darüber hinaus besteht keine Pflicht des Haftpflichtversicherers, einen Verdienstausfall zu ersetzen, wenn der Geschädigte seine finanzielle Lage nicht offengelegt hat und keine Bemühungen zur Schadensbegrenzung erkennbar sind. Der Versicherer muss über eine etwaige Mittellosigkeit ausdrücklich und mit Belegen informiert werden, damit er selbst Maßnahmen zur Schadensminderung – etwa durch Vorschusszahlungen oder Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs – ergreifen kann.


AG Berlin-Mitte, 19.02.2014 - Az: 112 C 3115/13

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