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Wohnungsabnahme

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, dem Vermieter die Wohnung unmittelbar nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit, d.h. also am Tag nach Mietende, in vertragsgemäßem Zustand zu übergeben. Etwaige nach dem Mietvertrag geschuldete Reparatur- oder Renovierungsarbeiten sind bis zu diesem Termin abzuschließen.

Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, an den durchzuführenden Arbeiten durch Besichtigungen o.ä. teilzunehmen. Von diesem Grundsatz kann es indes Ausnahmen geben. Ist z.B. Streit über Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten entbrannt, kann sich aus dem Mietvertrag die Nebenpflicht des Vermieters ergeben, die Wohnung noch vor Ablauf der Mietzeit zu besichtigen, um so dem Mieter Gelegenheit zu geben, auf der Grundlage einer Absprache mit dem Vermieter die erforderlichen Renovierungsarbeiten fristgerecht bis zum Ende des Mietverhältnisses durchführen zu können. Kommt der Vermieter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann er u.U. seiner grundsätzlich bestehenden Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Wohnung ganz oder teilweise verlustig gehen.

Es bietet sich an, dass Mieter und Vermieter gemeinsam eine Abnahmebegehung durchführen und dann auch ein Abnahmeprotokoll aufsetzen. Sie können hierzu unser entsprechendes Formular nutzen. Ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Abnahmebegehung besteht jedoch regelmäßig nicht. Weigert sich der Vermieter, eine Abnahmebegehung durchzuführen, sollte der Mieter aus Gründen der Beweissicherung selbst den Zustand der Wohnung dokumentieren und hierzu möglichst unabhängige Zeugen hinzuziehen. Der Wohnungsschlüssel muss dem Vermieter im Übrigen auch dann, wenn eine Abnahmebegehung nicht durchgeführt wird, fristgerecht nach Mietende, etwa durch Einwurf in den Briefkasten des Vermieters, überlassen werden.
Stand: 29.12.2018
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