Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenDer Anspruch des Mieters auf Rückgewähr der
Mietsicherheit entsteht bereits mit Vertragsabschluss und ist durch das Ende des
Mietvertrages und die Rückgabe der Mietsache aufschiebend bedingt. Er wird in angemessener Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, wenn der Vermieter in der Lage ist, noch offene Ansprüche, zu deren Sicherung die Kaution dient, in zumutbarer Weise abzurechnen. Dem Vermieter ist jedenfalls bis zum Ablauf der ihm zuzubilligenden Abrechnungsfrist gestattet, die Kaution in der Höhe einzubehalten, die zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis angemessen ist.
Innerhalb dieser Frist hat der Vermieter eine Abrechnung gemäß § 259 BGB zu erteilen, die Aufrechnung zu erklären und ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese können so beschaffen sein, dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar sind.
Die angemessene Überlegungs- und Prüfungsfrist der Beklagten als Vermieterin war bei Klageerhebung am 06. August 2009, mithin nach über zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses abgelaufen. In dieser Frist war es der Beklagten möglich und zumutbar festzustellen, welche Ansprüche ihr gegen die Beklagten zustehen. Die von der Beklagten behaupteten Mängel hat diese sofort nach Wohnungsrückgabe festgestellt. Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen resultieren aus Rechnungen vom 14. August 2008 bzw. vom 29. Januar 2009. Ein Kostenvoranschlag für die Reparatur der Tür hätte ebenfalls innerhalb einer Abrechnungsfrist von sechs Monaten erfolgen können. Eine Abrechnung über die Kaution ist dagegen erstmals mit Schreiben vom 19. September 2009 erfolgt.
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