Eine wichtiger Grund für eine Abberufung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände den Wohnungseigentümern eine Zusammenarbeit mit dem Mitglied des Verwaltungsbeirats unzumutbar ist, weil das erforderliche Vertrauensverhältnis entfallen ist.
AG Potsdam, 06.06.2019 - Az: 31 C 5/19
ECLI:DE:AGPOTSD:2019:0606.31C5.19.00
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