Werden die Eigentümer wegen der Corona-Pandemie von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen, so sind die gefassten Beschlüsse nichtig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Nichtigkeit eines Beschlusses liegt unter anderem dann vor, wenn in den Kernbereich des Eigentums eingegriffen wird. Daher ist ein Ausschluss der Eigentümer von Versammlungen unzulässig, weil dem Mitglied dadurch nicht nur faktisch sein Stimmrecht genommen, sondern ihm darüber hinaus die ebenfalls in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrecht Fallende Befugnis abgeschnitten wird, auf die Willensbildung der Gemeinschaff durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen.
Dies ist hier der Fall. Sowohl der Kläger als auch die anderen Teileigentümer wurden von der Mitgliederversammlung im Dezember 2020 ausgeschlossen. Wortwörtlich heißt es in der Einladung vom 24.11.2020:
„...haben der Verwaltungsbeirat [...] und ich entschieden, dass in diesem Jahr auf das Erscheinen der Garageneigentümer verzichtet werden soll.“
Ihnen wurde lediglich die Möglichkeit einer Vollmachtserteilung gegeben. Hierauf mussten sie sich allerdings nicht verweisen lassen (AG Kassel, 27.08.2020 - Az:
800 C 2563/20), da sie so auch nicht die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Willensbildung der Gemeinschaft hatten.
Auch vor dem Hintergrund der Coronasituation kann nichts anderes gelten. Es hätte hier verhältnismäßige Maßnahmen gegeben, um eine Beteiligung der Mitglieder zu gewährleisten. Zum Beispiel hätte eine größere Räumlichkeit gefunden werden können oder sogar das Gesetz sieht in
§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG die Möglichkeit einer Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation vor.
Führt ein Umstand zur Nichtigkeit des Beschlusses, so ist der Beschluss jedenfalls auch für unzulässig zu erklären, soweit eine Kausalität zwischen dem Ausschluss und der Beschlussfassung nicht ausgeschlossen werden kann.