Grundsätzlich obliegt es Wohnungseigentümern, bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dazu gehört auch festzustellen, ob eine Ermessensentscheidung möglich ist oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
So mögen Wohnungseigentümer zu Zwecken des Naturschutzes und auch aus optischen Gründen unter Umständen andere Maßnahmen gegenüber einer Fällung bevorzugen. Welche Möglichkeiten bestehen und noch erforderlich sind, ist vor Beschlussfassung zu klären.
Allein, dass die streitgegenständliche Erle schief steht indiziert keine Umsturzgefahr, da Bäume sich regelmäßig, wie allgemein bekannt ist, den Weg zum Licht suchen. Die Tatsache, dass im Rahmen der Fällgenehmigung festgestellt wurde, dass die Erle beseitigt werden darf, weil sie eine sehr schlechte Vitalität aufweist, ist insoweit nicht streitentscheidend.
Der Bescheid war vorliegend eine Fällgenehmigung, kein Bescheid, mit dem die Fällung zwangsweise angeordnet wurde.
Damit widersprach der Beschluss zur Fällung dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung nach
§ 21 Abs. 3 und Abs. 4 WEG.