Ein Anspruch auf Rückbau des Dachüberstandes gemäß § 1004 BGB verjährt innerhalb von drei Jahren nach Errichtung. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB in dem Jahr zu laufen, in dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden konnte.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger wussten, dass ein Überbau bestand. Maßgeblich ist allein die Sichtbarkeit des Dachüberstandes.
Nach § 275 Abs.2 BGB kann ein Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Insoweit ist bei Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen auch zu berücksichtigen, ob er das Leistungshindernis zu vertreten hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger wussten, dass ein Überbau bestand. Maßgeblich ist allein die Sichtbarkeit des Dachüberstandes.
Nach § 275 Abs.2 BGB kann ein Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Insoweit ist bei Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen auch zu berücksichtigen, ob er das Leistungshindernis zu vertreten hat.
AG Potsdam, 26.03.2020 - Az: 27 C 6/18
ECLI:DE:AGPOTSD:2020:0326.27C6.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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