Im vorliegenden Fall stritten die Mietvertragsparteien um diverse Ansprüche nach Ende des Mietverhältnisses. Es wurde von den Parteien ein
Abnahmeprotokoll erstellt. In diesem war u.a. aufgeführt, dass in einzelnen Räumen teilweise Wände und die Decke nicht gestrichen waren und im Bad sowie im Gäste-WC der Boden verschmutzt sei.
Nach Angaben des Vermieters war die Verschmutzung derart tief greifend gewesen, dass eine Auswechslung der Marmorböden erforderlich gewesen sei. Die Verunreinigungen seien mit handelsüblichen Reinigungsmitteln nicht zu beseitigen gewesen. Der Kostenaufwand für die Auswechselung der Marmorböden habe 1.935,90 € brutto betragen.
Mit diesem Anspruch scheiterte der Vermieter vor Gericht. Dieses führte hierzu aus:
Dem Vermieter steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung der Marmorböden im Bad und Gäste-WC über 1.935,90 € aus § 280 Abs. 1 BGB zu.
Es fehlt insoweit jedenfalls an einem Verschulden der Mieter an einer etwaigen Beschädigung des Bodens. Dies ergibt sich völlig eindeutig aus der Aussage des vom Vermieter selbst benannten Zeugen. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass die Abstumpfung des Marmorbodens in beiden Räumen ringsum den eigentlichen Toilettenbereich aufgetreten ist. Vor diesem Hintergrund ist bei verständiger Würdigung davon auszugehen, dass die Abstumpfung des Marmorbodens nicht durch die Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmittels, sondern durch herumspritzenden Urin entstanden ist.
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