Ein Abnahmeprotokoll kann dem Vermieter als Grundlage für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht ordnungsmäßiger Rückgabe der Mieträume, insbesondere wegen vom Mieter verursachter Schäden oder wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen, dienen. Wird ein bestimmter
Mangel im Protokoll nicht aufgeführt, wirkt sich das gegen den Vermieter aus:
Es ist anerkannt, dass bei Bescheinigung des Vermieters im Abnahmeprotokoll bzgl. der Mangelfreiheit der Mietsache es dem Vermieter versagt ist, sich später auf bestehende Mängel, die dieser hätte wahrnehmen können, zu berufen (BGH v. 10.11.1982 - VIII ZR 252/81, MDR 1983, 394 = NJW 1983, 446).
Daher empfiehlt es sich, bei Wohnungsrückgabe ein sorgfältiges, schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen. Zu beachten ist, dass eine Pflicht zur Mitwirkung an einem Protokoll - wenn nicht im
Mietvertrag entsprechendes geregelt ist - nicht besteht.
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