Ein Abnahmeprotokoll kann dem Vermieter als Grundlage für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht ordnungsmäßiger Rückgabe der Mieträume, insbesondere wegen vom Mieter verursachter Schäden oder wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, dienen. Wird ein bestimmter Mangel im Protokoll nicht aufgeführt, wirkt sich das gegen den Vermieter aus:
Es ist anerkannt, dass bei Bescheinigung des Vermieters im Abnahmeprotokoll bzgl. der Mangelfreiheit der Mietsache es dem Vermieter versagt ist, sich später auf bestehende Mängel, die dieser hätte wahrnehmen können, zu berufen (BGH v. 10.11.1982 - VIII ZR 252/81, MDR 1983, 394 = NJW 1983, 446).
Daher empfiehlt es sich, bei Wohnungsrückgabe ein sorgfältiges, schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen. Zu beachten ist, dass eine Pflicht zur Mitwirkung an einem Protokoll - wenn nicht im Mietvertrag entsprechendes geregelt ist - nicht besteht.
Es ist anerkannt, dass bei Bescheinigung des Vermieters im Abnahmeprotokoll bzgl. der Mangelfreiheit der Mietsache es dem Vermieter versagt ist, sich später auf bestehende Mängel, die dieser hätte wahrnehmen können, zu berufen (BGH v. 10.11.1982 - VIII ZR 252/81, MDR 1983, 394 = NJW 1983, 446).
Daher empfiehlt es sich, bei Wohnungsrückgabe ein sorgfältiges, schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen. Zu beachten ist, dass eine Pflicht zur Mitwirkung an einem Protokoll - wenn nicht im Mietvertrag entsprechendes geregelt ist - nicht besteht.
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Das Protokoll dient als Grundlage für die Prüfung von Schäden oder fehlenden Schönheitsreparaturen. Besteht der Vermieter die Mangelfreiheit der Mietsache schriftlich, ist es ihm später verwehrt, sich auf Mängel zu berufen, die er bei der Abnahme hätte wahrnehmen können (vgl. BGH, 10.11.1982 - Az: VIII ZR 252/81).
Nein, es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung an einem Abnahmeprotokoll, es sei denn, dies wurde explizit im Mietvertrag vereinbart.
Das Dokument sollte Ort, Datum, Zeit, Namen der Beteiligten, die genaue Adresse und detaillierte Notizen zu jedem Mangel enthalten. Vor der Schlüsselübergabe sollten beide Parteien zwei gleichlautende Ausfertigungen eigenhändig unterschreiben.
Nein. Insbesondere bei gewerblichen Vermietern finden sich oft unzulässige Klauseln, etwa zur Ersatzvornahme. Solche Regelungen können wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im BGB unwirksam sein.
Fehlt ein schriftliches Protokoll, sollte der Zustand durch Fotos oder eine eigene Niederschrift dokumentiert werden. Empfehlenswert ist zudem die Anwesenheit von Zeugen, die keine Vertragsparteien sind, um den Zustand zu bestätigen.
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