Der Vermieter muss einen Schaden zum Zeitpunkt der Rückgabe beweisen. Der Vermieter kann einen solchen Nachweis u.a. durch ein unterschriebenes Abnahmeprotokoll, Bilder, Sachverständigengutachten oder Zeugenaussagen (z.B. von Handwerkern) erbringen. Dies führt zur Umkehr der Beweislast.
Der Mieter muss dann beweisen, dass dieser Schaden bereits bei Einzug vorhanden war bzw. nicht schuldhaft vom ihm verursacht wurde
Werden die Beschädigungen durch den Hund des Mieters verursacht, so hat dies der Mieter zu vertreten, denn die Beschädigungen erfolgten mindestens fahrlässig.
Der Mieter muss dann beweisen, dass dieser Schaden bereits bei Einzug vorhanden war bzw. nicht schuldhaft vom ihm verursacht wurde
Werden die Beschädigungen durch den Hund des Mieters verursacht, so hat dies der Mieter zu vertreten, denn die Beschädigungen erfolgten mindestens fahrlässig.
AG Saarbrücken, 12.01.2017 - Az: 120 C 12/16
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


