Der Vermieter muss einen Schaden zum Zeitpunkt der Rückgabe beweisen. Der Vermieter kann einen solchen Nachweis u.a. durch ein unterschriebenes Abnahmeprotokoll, Bilder, Sachverständigengutachten oder Zeugenaussagen (z.B. von Handwerkern) erbringen. Dies führt zur Umkehr der Beweislast.
Der Mieter muss dann beweisen, dass dieser Schaden bereits bei Einzug vorhanden war bzw. nicht schuldhaft vom ihm verursacht wurde
Werden die Beschädigungen durch den Hund des Mieters verursacht, so hat dies der Mieter zu vertreten, denn die Beschädigungen erfolgten mindestens fahrlässig.
Der Mieter muss dann beweisen, dass dieser Schaden bereits bei Einzug vorhanden war bzw. nicht schuldhaft vom ihm verursacht wurde
Werden die Beschädigungen durch den Hund des Mieters verursacht, so hat dies der Mieter zu vertreten, denn die Beschädigungen erfolgten mindestens fahrlässig.
AG Saarbrücken, 12.01.2017 - Az: 120 C 12/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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