An der Unwirksamkeit der vom Bauträger im Kaufvertrag verwendeten AGB-Klausel zur Abnahme durch den vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter (BGH, 12.09.2013 - Az: VII ZR 308/12) ändert sich nicht dadurch etwas, dass zur Abnahme ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hinzuzuziehen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Mangels wirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums begann die Verjährungsfrist für Mängelrechte noch nicht gem. § 634 a Abs. 3 BGB zu laufen. Insbesondere ist durch das Abnahmeprotokoll vom 20.01.2003 nicht eine wirksame Abnahme erklärt worden.
Mit der Klagepartei ist der Senat der Auffassung, dass die hier in den Kaufverträgen verwendete Abnahmeklausel einer AGB-Kontrolle nicht standhält, sondern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam ist.
Ziffer VII.6 des notariellen Kaufvertrages vom 19.09.2002 lautet (unter Übernahme der Interpunktion):
„ Das Gemeinschaftseigentum wird durch den Verwalter unter Beiziehung eines öffentlich vereidigten Sachverständigen abgenommen.
Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt den Verkäufer einen entsprechenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und den Verwalter mit der Abnahme der ausgeführten Arbeiten am Gemeinschaftseigentum zu beauftragen. Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt ferner diesen vom Verkäufer beauftragten Sachverständigen und den Verwalter, auch im Namen des Käufers diese Abnahme vorzunehmen.
Die Kosten des Sachverständigen trägt der Verkäufer.
Sollte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Beirat gewählt sein, so wird dieser zur Abnahme beigezogen.“
Der Senat geht davon aus, dass es unstreitig ist, dass diese Klausel nicht nur in dem vorgelegten Vertrag verwendet wurde und dass die Abnahmebegehung und -erklärung vom 20.01.2003 auf dieser Grundlage erfolgte.
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