Werden beim Neubau eines Wohnhauses Dachflächenfenster eingebaut, die entgegen der Baubeschreibung nur eine 2-fach Wärmeschutz-Verglasung - statt einer 3-fach Wärmeschutz-Verglasung - aufweisen, liegt ein Mangel im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB vor.
Bei der Frage, ob eine Nacherfüllung unverhältnismäßig ist (§ 635 Abs. 3 BGB), sind sämtliche Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Der Auftraggeber hat unter Umständen an der Einhaltung bestimmter Wärmeschutz-Standards auch dann ein nachvollziehbares Interesse, wenn die Auswirkungen auf die Höhe seiner Heizkosten nur gering sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruch auf Austausch streitgegenständlichen Dachflächenfenster ergibt sich aus dem notariellen Bauträgervertrag. Nach dem Wortlaut der insoweit eindeutigen Baubeschreibung war die Beklagte verpflichtet, sämtliche Fenster als Kunststoff-Fenster mit einer Dreifach-Wärmeschutz-Verglasung mit einem bestimmten U-Wert auszuführen. Eine Ausnahme für Dachflächenfenster ergibt sich aus der Baubeschreibung nicht. Es gibt auch keine Gesichtspunkte für eine entsprechende Auslegung zugunsten der Beklagten. Denn die Wärmeschutz-Verglasung ist bei den Dachflächenfenstern für einen Wohnungserwerber nicht weniger wichtig als bei senkrecht eingebauten Fenstern. Da die bezeichneten Fenster der Baubeschreibung nicht entsprechen, ist die Beklagte gemäß § 635 Abs. 1 BGB zum Austausch verpflichtet.
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