Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, wenn der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert des an dem Unfall beteiligten Fahrzeuges aufgrund der völlig unklaren Laufleistung des Fahrzeuges nicht verlässlich ermitteln kann.
Im zu entscheidenden Fall stand lediglich fest, dass bei einer Laufleistung von 59.315 km eine Manipulation erfolgt ist, deren Höhe allerdings nicht bestimmt werden kann. Soweit der Geschädigte behauptet, die tatsächliche Laufleistung liege tatsächlich (lediglich) um 30.000 km über der angezeigten Laufleistung, ist dieser Vortrag schon unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Anknüpfungstatsachen für diese Vermutung wurden nicht mitgeteilt und waren auch sonst nicht ersichtlich. Die vorstehend dargelegte unklare tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges hat der Geschädigte im laufenden Rechtsstreit nicht im Ansatz nachvollziehbar aufgeklärt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges bzw. zu dessen Laufleistung kam deshalb nicht in Betracht.
Im zu entscheidenden Fall stand lediglich fest, dass bei einer Laufleistung von 59.315 km eine Manipulation erfolgt ist, deren Höhe allerdings nicht bestimmt werden kann. Soweit der Geschädigte behauptet, die tatsächliche Laufleistung liege tatsächlich (lediglich) um 30.000 km über der angezeigten Laufleistung, ist dieser Vortrag schon unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Anknüpfungstatsachen für diese Vermutung wurden nicht mitgeteilt und waren auch sonst nicht ersichtlich. Die vorstehend dargelegte unklare tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges hat der Geschädigte im laufenden Rechtsstreit nicht im Ansatz nachvollziehbar aufgeklärt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges bzw. zu dessen Laufleistung kam deshalb nicht in Betracht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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