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Fristlose Kündigung wegen unbefugter Datenlöschung durch Arbeitnehmer

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Löscht ein Arbeitnehmer eigenmächtig umfangreiche geschäftsrelevante Daten seines Arbeitgebers, so liegt darin ein schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann. Auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden oder die Wiederherstellbarkeit der Daten kommt es dabei nicht an.

Eigenmächtige Löschung von Geschäftsdaten als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Prüfung erfolgt zweistufig: Zunächst ist zu klären, ob ein Sachverhalt vorliegt, der „an sich”, also ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen. Erst danach erfolgt im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich unzumutbar war.

Die eigenmächtige Löschung von geschäftsrelevanten Daten durch einen Arbeitnehmer kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB an sich darstellen. Dies folgt aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB, wonach ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf dessen Arbeitsergebnisse - auch in digitaler Form - jederzeit zu ermöglichen hat. Bei einer kundenbezogenen Tätigkeit gehören hierzu insbesondere Kundenadressen, vereinbarte Termine sowie die tätigkeitsbezogene Korrespondenz.

Entzieht ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eigenmächtig den Zugriff auf solche Daten oder löscht er diese in einer Weise, dass sie nur mit erheblichem Aufwand wiederherzustellen sind, verstößt er gegen die selbstverständlichen Nebenpflichten eines jeden Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners. Ein solches Verhalten berechtigt in aller Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist regelmäßig unzumutbar ist.

Vorliegend hatte ein als Account Manager beschäftigter Arbeitnehmer von seinem betrieblichen Benutzer-Account eigenmächtig 144 Kontakte, 51 E-Mails, 167 Aufgaben und 12 Termine gelöscht. Dieses Verhalten wurde als erheblicher Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gewertet, durch den das Vertrauen in die Integrität des Arbeitnehmers vollständig zerstört wurde.

Kommt es auf den Umfang des Schadens oder die Wiederherstellbarkeit der Daten an?

Für die Bewertung als wichtiger Grund ist unerheblich, ob und mit welchem Aufwand die gelöschten Daten wiederhergestellt werden konnten, und ebenso unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber die Daten für den weiteren Geschäftsbetrieb tatsächlich benötigte. Maßgeblich ist allein der eigenmächtige Eingriff in die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers über dessen Daten.

Auch der Umstand, dass sich unter den gelöschten Dateien private Daten des Arbeitnehmers befanden, führt nicht ohne Weiteres zu einer abweichenden Bewertung oder zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse. Wird ein dienstlich zur Verfügung gestelltes Arbeitsmittel überwiegend zur Erledigung arbeitsvertraglicher Pflichten genutzt, stellt die bloße Kenntnisnahme von Titeln oder Bezeichnungen einzelner privater Dateien im Rahmen der Auswertung einen nur geringfügigen Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers dar, der ein Verwertungsverbot nicht begründet.

Welche Rolle spielt die Interessenabwägung im Einzelfall?

Im Rahmen der auf der zweiten Prüfungsstufe vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit das Vertrauen in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers durch dessen Verhalten zerstört wurde. Reagiert ein Arbeitnehmer auf Gespräche über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Löschung arbeitsrelevanter Daten und verlässt anschließend seinen Arbeitsplatz, kann dies beim Arbeitgeber die berechtigte Gewissheit begründen, im Falle einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr auf die erforderliche Loyalität des Arbeitnehmers vertrauen zu können.

Zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigende Umstände wie eine langjährige Beschäftigungsdauer oder ein besonderes Vertrauensverhältnis liegen regelmäßig dann nicht vor, wenn das Arbeitsverhältnis noch vergleichsweise kurz bestanden hat, etwa weil die vereinbarte Probezeit gerade erst abgelaufen war.

Ist vor einer solchen Kündigung eine Abmahnung erforderlich?

Nach dem im Kündigungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen. Eine Abmahnung ist jedoch entbehrlich, wenn dem Arbeitnehmer auch ohne eine vorherige Warnung erkennbar sein musste, dass sein Verhalten vom Arbeitgeber keinesfalls hingenommen werden würde.

Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Löschung der Daten unmittelbar vor Verlassen des Betriebs erfolgt und die Täterschaft im weiteren Verlauf bestritten wird, obwohl sie nahegelegen hätte. In einem solchen Fall ist dem Arbeitnehmer bereits ohne besonderen Hinweis bewusst, dass ein derartiger Eingriff in die Datenintegrität des Arbeitgebers arbeitsvertragswidrig ist und die Fortsetzung des Vertrauensverhältnisses ausschließt.

Welcher Beweismaßstab gilt im Zivilprozess gegenüber dem Strafverfahren?

Die Einstellung eines parallel geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens steht der Feststellung eines wichtigen Grundes im Zivilprozess nicht entgegen. Eine strafrechtliche Verurteilung erfordert nach der Strafprozessordnung einen höheren Grad des Beweises, als dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO im Zivilprozess der Fall ist.


LAG Hessen, 05.08.2013 - Az: 7 Sa 1060/10

ECLI:DE:LAGHE:2013:0805.7SA1060.10.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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