Verlangt der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages vom Mieter eine Bearbeitungs- bzw. Mietvertragsausfertigungsgebühr, muss die Gebühr genau bestimmt werden und außerdem darf sie nicht unverhältnismäßig hoch sein.
Gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Beabeitungsgebühr von 300,-- DM bestehen keine Bedenken. Wenn die Wohnung ohne Einschaltung eines Maklers direkt vom Vermieter in Zeitungsanzeigen angeboten wurde, ist davon auszugehen, dass dem Vermieter tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstanden sind.
Gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Beabeitungsgebühr von 300,-- DM bestehen keine Bedenken. Wenn die Wohnung ohne Einschaltung eines Maklers direkt vom Vermieter in Zeitungsanzeigen angeboten wurde, ist davon auszugehen, dass dem Vermieter tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstanden sind.
AG Bochum, 02.12.1997 - Az: 66 C 531/97
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