Nach
§ 23 Absatz I S. I WEG werden Angelegenheiten, über die nach dem WEG oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer diese durch Beschluss entscheiden können, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Zum Kernbereich gehört dabei das Recht der Wohnungseigentümer, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen, wozu wiederum das Anwesenheitsrecht gehört.
Ein Anspruch der Eigentümer auf eine persönliche Teilnahme an der Eigentümerversammlung besteht dabei auch in Zeiten der Corona-Pandemie und es ist unzulässig, Versammlungen dahingehend zu beschränken, dass lediglich eine Teilnahme einzelner Personen gewährleistet wird und die übrigen Eigentümer Vollmachten zu erteilen haben, oder gar von vornherein lediglich zu Vertreterversammlungen geladen wird.
Vorliegend wird durch die Form des Einladungsschreibens vom 19.04.2021 in Verbindung mit dem erläuternden Anschreiben zur Durchführung der Eigentümerversammlung als Vertreterversammlung den Wohnungseigentümern die Teilnahme an der Eigentümerversammlung aber im Ergebnis verwehrt. Die Einladung stellt sich faktisch als Ausladung der Wohnungseigentümer dar.
Aus Sicht eines durchschnittlichen Eigentümers sind die zusammenhängenden Schreiben so zu verstehen, dass die persönliche Teilnahme an der Versammlung durch die Eigentümer zwar nicht verboten, jedoch nicht erwünscht und allenfalls unter Einhaltung des ausdrücklich als „notwendig“ bzw. „erforderlich“ bezeichneten Anmeldeerfordernisses mindestens fünf Werktage vor dem Versammlungstermin möglich sei.
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